Satzung

Satzung des Fördervereins CITY Gymnasium – Bürgerwiese Dresden

  • §1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

„Förderverein CITY Gymnasium – Bürgerwiese Dresden“.

Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.V. Der Sitz des Vereins ist in Dresden.

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines jeden Jahres.

  • §2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung am Gymnasium Bürgerwiese.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch:

– die Förderung des sozialen Miteinanders /der sozialen Kompetenz der Schülerinnen und Schüler,

– das Schaffen eines Wir-Gefühls und eines guten Miteinanders an der Schule besonders in den Gründungsjahren,

– Hilfe bei der Erarbeitung eines Images der Schule sowie der Öffentlichkeitsarbeit

– die Förderung von Maßnahmen zur Stärkung des Selbstwertgefühls der Kinder und Jugendlichen,

– Unterstützung von Beziehungen der Schule zur Wirtschaft, zu Hochschulen und Institutionen länderübergreifend,

– Unterstützung bei der Verbesserung des Nachmittags- und Freizeitangebots,

– Unterstützung der profilbezogenen Eigenschaften des Gymnasiums,

– Begleitung der Umgestaltung zur Ganztagsschule verwirktlicht

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung der Schule Gymnasium Bürgerwiese Dresden.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • §3 Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

  • §4 Mitgliedsbeitrag

1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

  • §5 Austritt von Vereinsmitgliedern

1) Der Austritt aus dem Verein ist  zum Quartalsende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand 3 Monate vor Ablauf des Wirtschafts- bzw. Kalenderjahres zugehen.

2) Ein ausgetretenes Mitglied kann Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages des laufenden Jahres haben.

3) Mit Beendigung der 12. Klasse des jüngsten am Gymnasium Bürgerwiese lernenden Kindes endet die Mitgliedschaft automatisch. Für eine weiterführende Mitgliedschaft muss ein neuer Antrag gestellt werden.

  • §6 Ausschluss von Vereinsmitgliedern

1) Werden die Interessen des Vereins von dem Mitglied vorsätzlich verletzt, kann ein Ausschluss erfolgen.

2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Das betroffene Mitglied ist vor dem Ausschluss anzuhören.

3) Der Beschluss über die Ausschließung wird dem Mitglied von Seiten des Vorstandes schriftlich bzw. in Textform (z.B. Email) bekannt gegeben.

4) Eine Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt automatisch, wenn der Mitgliedsbeitrag zwei aufeinanderfolgende Jahre nicht geleistet wurde.

  • §7 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus bis zu zwei Vorsitzenden, Stellvertretern und dem Kassenwart.

2) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Geschäftsjahren in offener oder geheimer Wahl gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

3) Eine Wiederwahl ist zulässig.

4) Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

  • §8 Vertretung und Aufgaben des Vorstandes

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (Vorstand im Sinne von § 26 BGB). Dem Vorstand obliegt auch die Vereinsverwaltung. Für die Beschlussfassung gelten die §§ 28 Abs. 1 und 32 BGB.

  • §9 Mitgliederversammlung

1) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens aller zwei Jahre statt.

2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist und damit die Mindestvoraussetzungen zur Vorstandsbesetzung nach § 7 (1) nicht mehr gegeben sind oder wenn der 5. Teil der Mitglieder die Berufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund vom Vorstand schriftlich verlangt.

  • §10 Einberufung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung einer der Stellvertretenden einzuberufen.

2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 3 Wochen eingehalten werden. Die Frist beginnt am Tage der Absendung.

3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Zusendung einer Mitteilung unter Angabe von Tag, Zeit, Ort und Tagesordnung. Die Mitteilung ist an die letzte dem Verein vom Mitglied schriftlich mitgeteilte Anschrift/Mailadresse zu senden.

  • §11 Beschlussfassung

1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands oder einem in der Mitgliederversammlung zu ernennenden Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und weitere Tagungsordnungspunkte beschließen.

2) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Es wird mit Ja-Stimmen und Nein-Stimmen abgestimmt. Wird durch die Mitgliederversammlung eine andere Abstimmungsart beschlossen, muss diese ausgeführt werden.

3) Ein Beschluss ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich, wenn Gegenstand der Beschlussfassung eine Satzungsänderung oder die Auflösung eines Vereins ist.

4) Die Änderung des Satzungszwecks kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der Anwesenden beschlossen werden.

  • §12 Protokoll

Die gefassten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

  • §13 Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft zu gleichen Teilen an die Vereine Sonnenstrahl e.V. Dresden und Stoffwechsel.e.V., sofern diese zum Zeitpunkt der Auflösung gemeinnützig sind und sie es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Wohlfahrtswesens zu verwenden haben, sofern im Zeitpunkt der Liquidation Gemeinnützigkeit besteht jedoch nur nachdem die Finanzverwaltung seine Zustimmung zur Übertragung erteilt hat.

Dresden, den 14. Oktober 2021